Lärmschutzverordnung

08.12.2015

Lärmschutzverordnung Gemeinde Wolfsgraben


§ l Lärmverbote: 

1. Der Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungs- oder elektrischen Motoren, mit Motoren betriebenen Rasentrimmern, Kreissägen und Kettensägen, Häckslern, Schrämmern und Kompressoren ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen zur Gänze verboten. An Werktagen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. An Samstagen von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr und ab 20.00 Uhr.

Von diesem Verbot ist die Behebung von Notfällen ausgenommen.

2. Der Betrieb von im Punkt 1. aufgezählten Maschinen und Geräten ist - sofern dies technisch möglich ist - innerhalb von geschlossenen Räumen auch während der Verbotszeiten erlaubt, wenn dadurch nicht eine zumutbare Lärmbelästigung gemessen an dem Begriff der Zimmerlautstärke überschritten wird.

3. Beim Einsatz von Maschinen und Geräten auch ausserhalb der Verbotszeiten sind alle dem jeweiligen Stand der Technikentsprechenden Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Lärm- und Abgasemissionen auf ein (unvermeidbares)Mindestmaß zu beschränken.

4. Die Benützung von Tonempfangs- und Wiedergabe geraten ist prinzipiell auf Zimmerlautstärke einzuschränken.

5. Die Inbetriebnahme von Flugmodellen, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden und nicht einer Bewilligungspflicht gem. § 129 Abs. 1 des Luftfahrtsgesetzes BGB1. Nr. 255/1957 unterliegen, ist im Umkreis von 3km von Wohngebieten des Gemeindegebietes Wolfsgraben an allen Tagen verboten.

§ 2 Ausnahmebestimmungen:

Die im § 1 angeführten Lärmschutzbestimmungen sind auf das nach dem Flächenwidmungsplan verordnete Bauland - Wohngebiet beschränkt, da diese Verordnung hauptsächlich auf Vermeidung von Lärmbelästigungen innerhalb der Wohngebieten abzielt. Dementsprechend sind im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung notwendige Arbeiten ausgenommen.

§ 3 Strafsanktionen: 

Die Übertretung eines Verbotes oder Gebotes dieser Verordnung ist eine Verwaltungsüber­tretung und wird nach den Bestimmungen des Artikels VII des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1950, EGVG 1950 bestraft.