Verwendung pyrotechnischer Gegenstände im Ortsgebiet

08.12.2015

In letzter Zeit häufen sich Anfragen oder Ansuchen bezüglich des Abbrennens von Feuerwerken im Ortsgebiet. Diese Anbringen werden zumeist an die Gemeinden herangetragen und ergeben sich hinsichtlich der Zuständigkeit und der allfälligen Bewilligung immer wieder Unklarheiten.

Im Folgenden soll daher kurz auf die wesentlichen rechtlichen Bestimmungen eingegangen werden.

Das Pyrotechnikgesetz teilt die pyrotechnischen Gegenstände – entsprechend ihrer Art und Wirkung – in vier Klassen ein:

Klasse I: Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren; das sind pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht von nicht mehr als 3 g.

Klasse II: Kleinfeuerwerk, das sind pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht von mehr als 3 g bis 50 g.

Klasse III: Mittelfeuerwerk; das sind pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht von mehr als 50 g bis 250 g.

Klasse IV: Großfeuerwerk; das sind pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht von mehr als 250 g.

Unter Gesamtsatzgewicht versteht man die Summe der Gewichte von Anfeuerungssatz, Treibsatz und Effektsatz.

Die der Klasse I angehörenden pyrotechnischen Gegenstände können als verhältnismäßig harmlos bezeichnet werden und unterliegen deren Verwendung keiner Beschränkung. Im Gegensatz zu allen anderen pyrotechnischen Gegenstände ist ihre Verwendung auch in geschlossenen Räumen zulässig. Zu dieser Klasse gehören z.B. Tischfeuerwerke, Scherzkorke, Knallerbsen und bengalische Zündhölzer.

Die pyrotechnischen Gegenstände der Klasse III und IV dürfen nur mit Bewilligung der Bezirkshaupt-mannschaft Wien-Umgebung (bzw. der Bundespolizeidirektion Schwechat für das Gebiet der Stadt Schwechat) verwendet werden. Eine solche Bewilligung wird nur nach vorhergehender Begutachtung des vorgesehenen Abbrandortes und nur an Personen, die einschlägige Fachkenntnisse besitzen, erteilt.

Die üblicherweise im Handel erhältlichen pyrotechnischen Gegenstände gehören der Klasse II an. Als gebräuchlichste Erzeugnisse dieser Klasse seien beispielsweise die Raketen und Knallkörper (im Fachhandel unter dem Namen „Korsar“, „Pirat“ oder „Schweizer Kracher“ erhältlich) angeführt.
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen Personen unter 18 Jahre nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden. Außerdem ist deren Verwendung im Ortsgebiet grundsätzlich verboten und kann hiefür auch die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung keine Ausnahmebewilligung erteilen. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn der Bürgermeister mit Verordnung Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausgenommen hat bzw. eine Bewilligung für die Klassen III oder IV erteilt wurde.

Daraus ergibt sich, dass die vor allem zu Silvester übliche „Knallerei“ und das Ab-brennen von Raketen im Ortsgebiet nicht gestattet ist. Es darf abschließend darauf hingewiesen werden, dass die Nichtbeachtung dieser Gesetzesbestimmung unter Strafsanktion steht und im Gesetz Geldstrafen bis zu € 2.180,-- oder Freiheitsstrafen bis zu 6 Wochen vorgesehen sind.